Spotlight Events by DJ O.D. - Wedding/Party-DJ

Ihr Partner für Licht, Ton, Moderation und Mietequipment in Jülich und dem Rheinland!

Get Adobe Flash player
28,10,0,50,1
1,600,60,0,3000,5000,25,800
100,150,1,50,12,30,50,1,70,12,1,50,1,0,1,5000
0,0,0,0,0,16,0,0,0,0,0,0,0,1
Hochzeitstorte
Hochzeitstorte
Hochzeitstanz
Hochzeitstanz
Hochzeitssetup
Hochzeitssetup
Hochzeitsparty
Hochzeitsparty
Geburtstags Setup
Geburtstags Setup
Hochzeitssetup
Hochzeitssetup
Hochzeitssetup
Hochzeitssetup
Geburtstags Party
Geburtstags Party
Hochzeitsparty
Hochzeitsparty
Hochzeitsparty
Hochzeitsparty
Hochzeitstorte
Hochzeitstorte
Hochzeitstanz
Hochzeitstanz
Hochzeitsparty
Hochzeitsparty
Hochzeitstanz
Hochzeitstanz
Geburtstags Setup
Geburtstags Setup
Hochzeits Setup
Hochzeits Setup
Hochzeits Setup
Hochzeits Setup
Geburtstags Setup
Geburtstags Setup
Hochzeitssetup
Hochzeitssetup

AGB Mietpark - Spotlight Events Juelich

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum „Vertrag zur Vermietung von PA/Licht-Equipment“

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers – im Folgenden auch „Mieter“ - haben keine Gültigkeit.

(2) Sämtliche Angebote der Spotlight Events by DJ O.D. – im Folgenden auch „Vermieter“ - sind freibleibend und unverbindlich.

(3) Der Mieter garantiert eine ordnungsgemäße Behandlung der überlassenen Mietobjekte. Einschlägige Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie Straßenverkehrsordnungs-vorschriften werden vom Mieter beachtet.

 

2. Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach den im Lieferschein aufgeführten Preisen.

(2) Das Zahlungsziel der Vergütung wird im „Vertrag zur Vermietung von PA/Licht-Equipment“ geregelt. Sofern kein Zahlungsziel angegeben ist, wird der Betrag sofort bei Übergabe des Mietobjektes an den Mieter fällig.

(3) Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug des Mieters von dem Zurückbehaltungsrecht gegenüber noch ausstehenden Leistungen Gebrauch machen.

(4) Bei verspäteter Zahlung werden die offenen Posten mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst, vorbehaltlich eines etwaigen weitergehenden Verzugsschadens.

 

3. Mietzeitraum

(1) Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.

(2) Als Mietzeit gilt ausschließlich der im „Vertrag zur Vermietung von PA/Licht-Equipment“  bzw. im Lieferschein vereinbarte Zeitraum gegebenenfalls der Zeitraum zwischen Übergabe des Mietgegenstandes und vereinbartem Zeitpunkt der Rückgabe.

(3) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters wirksam. Sie muss mindestens einen Tag vor dem vereinbarten Rückgabetermin vom Mieter eingeholt werden. Die Miete für den Verlängerungszeitraum wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

(4) Ist es dem Mieter nicht möglich, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu geben, muss der Mieter den Vermieter bis spätestens einen Tag vor Ablauf des Mietzeitraums darüber informieren.

(5) Bei Überschreitung des Mietzeitraums ohne Zustimmung des Vermieters ersetzt der Mieter den daraus entstehenden Schaden des Vermieters, zumindest in Höhe der vereinbarten Miete für jeden Tag der verspäteten Rückgabe.

 

4. Mietobjekte

(1) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Angaben im Angebot oder seinem Mietkatalog, sowie für abweichende Abbildungen der Mietobjekte.

[Hinweis: Diese Regelung ist unwirksam]

(2) Der Vermieter ist berechtigt, anstelle des vereinbarten Mietobjektes ein gleich- oder höherwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird ein Mietobjekt vom Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht zur Verfügung gestellt und auch nicht durch ein gleich- oder höherwertiges Mietobjekt ersetzt, haftet der Vermieter auch für Verschulden in Person seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Übergabe des von wesentlichen Mängeln freien Mietgegenstandes sowie die Erfüllung von Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Mieter die vertragsgemäße Verwendung des Mietgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Mieters oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(4) Stellt der Vermieter für Mietgegenstände eine Bedienungsanleitung bereit, haftet der Mieter für jeden Fall der Nicht-Beachtung derselben. Mietgegenstände, für die keine Bedienungsanleitung vorliegt, und die nicht ohne Gefahren genutzt werden können, dürfen vom Mieter nicht ohne Einweisung durch den Vermieter in Betrieb genommen werden.

(5) Der Kunde schließt technisches Equipment selbstständig und auf eigene Kosten an. Der Vermieter stellt dafür nur Personal zur Verfügung, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart

 

5. Mietausfall

Nimmt der Mieter die Mietgegenstände zum vereinbarten Mietbeginn nicht ab, bleibt er verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Auf den Grund der mangelnden Mitwirkung des Mieters kommt es nicht an.

 

 6. Übergabe/Transport

(1) Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt ab Lager des Vermieters. Der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort erfolgt durch den Mieter, der für eine ordnungsgemäße Ladung zu sorgen hat.

(2) Ein Transport des Mietgegenstands zum Einsatzort ist nach Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt dann ab Ladefläche des Transportfahrzeugs, der Weitertransport von dort obliegt dem Mieter. Der Anlieferungsweg muss frei und LKW-gerecht bis zum vereinbarten Lieferort sein. Wartezeiten, die auf eine abweichende Beschaffenheit des Anlieferungswegs zurückzuführen sind, trägt der Mieter.

(3) Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in der Geschäftszeit des Vermieters zwischen 17:00 – 20:00 Uhr. Übergaben an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen zwischen 15:00 - 18:00 Uhr. Erfolgt die Übergabe in Absprache der Mietvertragsparteien außerhalb der Geschäftszeiten, wird ein Zuschlag berechnet.

(4) Der Vermieter kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer Gewalt haftbar gemacht

(5) Bei der Übergabe muss ein Bevollmächtigter des Mieters zum vereinbarten Termin anwesend sein. Ist er nicht anwesend, ist der Vermieter berechtigt – aber nicht verpflichtet -, die Mietgegenstände an der vereinbarten Lieferadresse zu hinterlassen. Der Mieter erkennt in diesem Fall die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung an.

(6) Die Vollständigkeit und der einwandfreie Zustand der Mietobjekte ist mieterseits bei Übergabe zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, erkennbare Mängel bei Übergabe dem Vermieter anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, wird von erkennbaren Mängeln im Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjektes vermutet, dass sie in vertretbarer Weise vom Mieter verursacht wurden. Dadurch wird dem Mieter der Entlastungsbeweis nicht abgeschnitten.

(7) Bei Rückgabe hat der Mieter die Mietgegenstände zum vereinbarten Termin in gleicher Weise, wie bei der Übergabe, sortenrein und gestapelt zu übergeben.

(8) Bei Nicht-Einhaltung dieser Anforderungen wird dem Mieter der entsprechende Aufwand in Rechnung gestellt.

(9) Für die Vollständigkeit der Rückgabe der Mietgegenstände ist das vom Vermieter nach Rückgabe genommene Aufmaß maßgeblich. Der Mieter kann verlangen, dass dieses Aufmaß unmittelbar nach Rückgabe in seinem Beisein genommen wird.

 

7. Reinigung

(1) Die Mietobjekte werden nach der Rückgabe durch den Mieter vom Vermieter gegen eine Gebühr endgereinigt. Die im Angebot kalkulierte Reinigungsgebühr kann sich bei starker Verschmutzung erhöhen.

(2) Sofern Mietobjekte nicht mehr zu reinigen sind, werden dem Mieter die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.

 

8. Bruch und Verlust

Bei Beschädigung oder Verlust eines Mietobjektes während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dieses dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Kosten zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzobjektes durch den Vermieter werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

9. Versicherung/Haftung

(1) Die Mietobjekte sind nicht gegen Diebstahl, Beschädigung oder Verlust versichert. Der Mieter verpflichtet sich in diesen Fällen dem Vermieter gegenüber zum Ersatz.

(2) Der Mieter haftet ab Erhalt der Ware bis zu ihrer Rückgabe für die schuldhafte Beschädigung oder den Verlust des Mietgegenstandes. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschädigung oder der Verlust auf den Mieter selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder auf Dritte zurückzuführen ist, die mit den Mietgegenständen in Berührung kamen.

 

10. Mängel

Treten bei den vom Vermieter überlassenen Mietgegenständen Mängel zutage, ist der Mieter zur Mängelanzeige verpflichtet. Der Mangel kann vom Vermieter dann nach seiner Wahl durch Übergabe eines Ersatzgegenstandes oder durch Instandsetzung des Mietgegenstandes erfolgen.

 

 11. Schlussbestimmungen

 (1) Sofern der Mieter Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Jülich.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Sollte der Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig die unwirksame Vertragsklausel durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Vorschrift möglichst nahe kommt.

 

NEWS

Besucher auf Spotlight Events

Deutschland 98,77% Deutschland
unbekannt 0,99% unbekannt
China 0,21% China
USA 0,04% USA

Total:

4

Länder
02682107
Heute: 7
Gestern: 13
Diese Woche: 39
Letzte Woche: 58
Dieser Monat: 143
Letzter Monat: 231